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Zur Vorstellung des Positionspapiers "Die Corona-Krise muss Konsequenzen haben“ durch das Bündnis „Krankenhaus statt Fabrik“ erklärt der Geschäftsführer des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser, Dr. Uwe Alschner 

"Der Interessenverband kommunaler Krankenhäuser e.v. (IVKK) erneuert seine Forderung, die seit Jahren fortschreitende Kommerzialisierung des Krankenhauswesens zu stoppen und zu einem System zurück zu kehren, welches die Daseinsvorsorge und den Sicherstellungsauftrag ernst nimmt. Solange private Betreiber Gewinne nicht nur erzielen, sondern auch aus dem System entnehmen dürfen, wird Gerechtigkeit eine Illusion bleiben. Privatwirtschaftlich eigeninteressierte Betreiber werden stets bemüht sein, schwere Fälle an andere Träger zu verweisen. Die Covid-Krise mit dem auch von Privaten laut vernehmbaren Ruf nach einem staatlichen Rettungsschirm hat es klar gezeigt: Daseinsvorsorge und Katastrophenschutz lassen sich nicht kommerziell kalkulieren. Es braucht eine Rückbesinnung auf den Zweck des Krankenhauses als Dienstleistung des Staates und gemeinnütziger Anbieter, die keine Rendite erwirtschaften müssen."

Positionspapier (PDF)

www.krankenhaus-statt-fabrik.de

Bayreuth/Berlin. Die Gesundheitsreinrichtungen des Bezirks Oberfranken (GeBO) sind das jüngste Mitglied des Interessenverbandes Kommunaler Krankenhäuser. IVKK-Vorsitzender Bernhard Ziegler dankte GeBO-Vorstand Katja Bittner für die Entscheidung zum Beitritt und beglückwünschte das Kommunalunternehmen mit Sitz in Bayreuth zum neuen Namen: mit Wirkung vom 1. September haben die früheren Bezirkskliniken und Heime des Bezirks Oberfranken sich unter dem Oberbegriff Gesundheitseinrichtungen neu firmiert.
"Die GeBO sind ein wichtiger Baustein im System der Gesundheitsversorgung in Oberfranken. Als Anbieter, der stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen flächendeckend strukturieren muss, verfügen wir über wertvolle Erfahrungen in der sektorenübergreifenden Versorgung, die wir gerne in die Verbandsarbeit einbringen", erklärte die GeBO-Chefin in Bayreuth und ergänzte: "Zugleich ist unsere Entscheidung für eine Mitgliedschaft im Interessensverband auch als dezidierte Unterstützung des IVKK-Einsatzes für ein nicht kommerziell ausgerichtetes Krankenhauswesen zu verstehen." Als Kommunalunternehmen seien die GeBO gesetzlich und von ihrem Selbstverst ändnis in erster Linie den Interessen der Patienten und Bevölkerung verpflichtet. Dazu zähle selbstverständlich auch ein sparsamer und wirtschaftlicher Betrieb mit dem Ziel der Selbstfinanzierung. "Ein darüber hinausgehenden Gewinn für Gesellschafter ist im System nicht eingepreist, und kann daher für uns nicht Ziel oder Bestandteil eines Versorgungsauftrags sein“, sagte Bittner. Kommunale Trägerschaft heißt daher 100% Engagement für die Versorgung von Patienten.

 

 

Zur heutigen Entscheidung im Revisionsverfahren BDPK ./. Landkreis Calw erklärt der Vorsitzende des Interessenverbandes Kommunaler Krankenhäuser, Bernhard Ziegler:

 

Karlsruhe, 24. März 2016 - Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein Teilerfolg für den BDPK, aber auch eine Chance zur Klärung der Grundsatzfrage: sind Verlustübernahmen für Krankenhäuser Beihilfen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechtes?

 

Sie können es nicht sein, wenn die Kompetenz der EU diesbezüglich nicht gegeben ist, was der IVKK von Anfang an bezweifelt und zur eigentlichen Klärung angemahnt hat.

 

Die Leistungen für Krankenhäuser betreffen einen Kernbereich des vom Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil zum EU-Vertrag (2009) als "integrationsfest" und damit nicht an die EU übertragbar erklärten Bereiches des Grundgesetzes.

Berlin, 23.09.2015 - Zur Aufstockung der Mittel für Pflegekräfte in Krankenhäusern erklärt Bernhard Ziegler, Vorsitzender IVKK:

Die Aufstockung der Mittel ist weiße Salbe auf die schwärende Wunde im deutschen Krankenhauswesen. Jahrelang sind den Kliniken Mittel vorenthalten worden, was zu einem dramatischen Einschnitt bei Pflegekräften beigetragen hat. Auch der jüngste Entwurf hat die Situation verschärft. Wenn hier nun die Aufstockung für Pflege dazu führt, dass etwas weniger Geld fehlt, fehlt immer noch Geld. 
Oder es gibt zu viele Betten und Häuser, wie manche Politiker meinen. Dann wäre es aber Aufgabe und Pflicht der Politik, diese zuerst zu schließen, bevor andere Krankenhäuser bestraft werden. 
 
Entscheidend ist aber vor allem, dass die schleichende Kommerzialisierung im Finanzierungswesen beendet und revidiert wird. Es kann nicht sein, dass Krankenhaus ein "Geschäft" ist, was sich für Investoren lohnt. Synergien, die im System schlummern, müssen gehoben werden, durchaus auch mit privatem Know-How. Die Effekte müssen jedoch im Bereich des Gemeinwohls verbleiben. Alles andere würde dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes und dem Solidaritätsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.
 

Berlin, 14.07.2015 - Zur Entscheidung der Europäischen Kommission C (2015) 2796 über die Einordnung von öffentlichen Ausgleichszahlungen an fünf Krankenhäuser in Tschechien (Verfahren SA.37432 (2015/NN)) erklärt der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser, Bernhard Ziegler:

"Es handelt sich dabei um einen Fall, der für das laufende Verfahren am Bundesgerichtshof gegen den Landkreis Calw, aber auch grundsätzlich für das deutsche Krankenhauswesen relevant sein dürfte. 

Unabhängig von der Frage, dass wir als IVKK davon ausgehen, dass solche Themen überhaupt nicht Sache der Europäischen Union sein dürfen, weil das Grundgesetz dies in seinem nicht veränderbaren Teil verbietet ("Lissabon-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts), sieht auch die Kommission nach dieser Entscheidung staatliche Verlustausgleiche an öffentliche Kliniken dann nicht als unerlaubte Beihilfen an, WENN es an einem GRENZÜBERSCHREITENDEN Einzugsbereich (um den Begriff "Markt" bewusst nicht zu verwenden) mangelt. Eben das ist sowohl in Calw als auch regelmässig an deutschen Kliniken der Fall: Keine Patienten aus dem EU-Ausland, keine Zuständigkeit für die EU. 
Auch die andere Komponente des europäischen Wettbewerbsrechts, wonach ein ausländischer Betreiber (mit Sitz und Steuerpflicht in einem anderen EU-Mitgliedsland) in dem jeweiligen lokalen Einzugsbereich Leistungen anbietet, ist ganz regelmässig in Deutschland im Krankenhausbereich NICHT der Fall. 

Wir glauben, wie Sie wissen, dass die Anwendung des EU-Rechts hierzu grundgesetzlich unzulässig sein dürfte, weshalb wir auf grundsätzliche Klärung vor dem BVerfG drängen. 
Dennoch begrüßen wir, dass die EU-Kommission auch für diesen Teil der Daseinsvorsorge anerkennt, dass Krankenhausleistungen ohne grenzüberschreitende Effekte/Einzugsbereiche (dies ist im Krankenhauswesen allein schon abrechnungstechnischen Gründen die Regel) nicht Angelegenheiten des "Binnenmarktes" sind und demzufolge auch keine unerlaubten Beihilfen sein können."

Die Entscheidung wurde am 19.06.2015 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.





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