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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Interessenverband kommunaler Krankenhäuser". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Interessenverband kommunaler Krankenhäuser ist eine Interessengemeinschaft von kommunalen Krankenhäusern. Er unterstützt die Mitglieder im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Krankenhauswesens und der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zweck wird insbesondere erreicht durch die Pflege und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Krankenhäusern, durch die Bearbeitung von Grundsatzfragen, durch die Wahrnehmung der Interessenvertretung der kommunalen Krankenhäuser gegenüber anderen Institutionen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Interessenverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Interessenverbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Vom Vergütungsverbot nicht betroffen sind die Zahlungen für Aufwandsersatz an Vorstandsmitglieder auf die der Vorstand gemäß § 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch hat. Der Verein kann Vorstandsmitgliedern Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erstatten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

§ 5 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Interessenverbands kommunaler Krankenhäuser können nur  werden:
Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft
Krankenhäuser und Krankenhausverbünde, die mehrheitlich von kommunalen Gebietskörperschaften beherrscht werden.
Natürliche Personen, die einen Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit in Krankenhäusern kommunaler Trägerschaft hatten oder haben, oder in Krankenhäusern und Krankenhausverbünden, die mehrheitlich von kommunalen Gebietskörperschaften beherrscht werden, oder entsprechenden Verbänden.

(2) Natürliche Personen, die sich um die Interessen kommunaler Krankenhäuser verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die dem Verband nahe stehen und seine Aufgaben geistig und wirtschaftlich fördern.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Veräußerung oder Auflösung des kommunalen Krankenhauses. Das Gleiche gilt, wenn die kommunale Gebietskörperschaft die mehrheitliche Beherrschung an dem Krankenhaus verliert.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Interessenverbandsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Beiträge

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen des Interessenverbands zu benutzen, insbesondere die Beratung der Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Interessenverbands zu fördern. Sie sollten die Geschäftsstelle des Interessenverbands über alle wichtigen Vorgänge ihres Krankenhauses unterrichten, die auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung sein können.

(3) Durch die Mitgliederversammlung können natürliche Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag von Mitgliedern oder dem Vorstand zu Trägern der Ehrennadel ernannt werden

§ 9 Organe

Organe des Interessenverbands kommunaler Krankenhäuser sind die Mitgliederversammlung (§ 10), der Vorstand (§ 11) und der Geschäftsführer (§ 12).

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder haben Teilnahme- und Rederecht in der Mitgliederversammlung; juristische Personen und Körperschaften öffentlichen Rechts durch ihre Vertreter. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Interessenverbandsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht sowie die Entlastung des Vorstands
  3. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  4. die Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  6. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  7. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  8. die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  9. die Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen und
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Interessenverbands.
  11. Ehrung verdienstvollen Engagements im Interesse kommunaler Krankenhäuser auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den ordentlichen Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Interessenverband bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein ordentliches Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Interessenverbands, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(11) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Interessenverbands können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(16) Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und bis zu fünf Beisitzern/innen. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung vertritt ihn/sie sein/ihre Stellvertreter/in. Die Ergebnisse der Sitzung des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden unterschrieben.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Vorstandsmitglieder können nur Vertreter von ordentlichen Mitgliedern des Interessenverbands werden.

(6) Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung aller Angelegenheiten des Interessenverbands, soweit sie nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen,
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorlage der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bis zum 30.06. des Folgejahres, Erstellung des Geschäftsberichts und Einholung des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer,
  4. Aufstellung des Wirtschaftsplanes für das folgende Jahr bis spätestens 30.11. des laufenden Jahres sowie Berechnung der Mitgliedsbeiträge und der Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung und
  5. rechtzeitige und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
  6. den Geschäftsführer zu bestellen und die Geschäftsführung zu überwachen,
  7. in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, Beschlüsse anstelle der Mitgliederversammlung zu fassen.

(8) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Interessenverband endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Der/die Geschäftsführer/in ist besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Er leitet den Geschäftsbetrieb unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzung des Vereins und der Beschlüsse der anderen Vereinsorgane.

(2) Der/die Geschäftsführer/in ist dem Vorstand direkt und ausschließlich unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 13 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer/innen.

(2) Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Interessenverbands

Bei Auflösung des Interessenverbands fällt das Vermögen des Interessenverbands an die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung des IVKK e.V. am 10. April 2019





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