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Kabinett beschloss Pflegestärkungsgesetz III

Berlin. Das Bundeskabinett hat am 28. Juni das Pflegestärkungsgesetz (PSG III) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf gibt es kaum wesentliche Änderungen. Schwerpunkt ist die Ausweitung der kommunalen Steuerungs- und Planungskompetenz. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird in die Sozialhilfe übertragen. Eine Stärkung der Pflegeberatung der Kommunen soll so u.a. besser mit derjenigen der Kassen vernetzt werden. Die Kommunen erhalten ein auf fünf Jahre begrenztes Initiativrecht zur Gründung von Pflegestützpunkten, die von der Pflegeversicherung bezahlt werden müssen.

Vor allem zur Sicherung der Pflege in ländlichen Regionen haben die Länder die Möglichkeit, Sektor übergreifende Landespflegeausschüsse zu beschließen. Neu sind im Gesetzentwurf Regelungen zum Abrechnungsbetrug in der Pflege. Demnach soll der MDK künftig auch Pflegedienste überprüfen, die ausschließlich ambulante häusliche Krankenpflege leisten. Soll Intensivpflege erbracht werden, muss dies den Krankenkassen gemeldet werden. Die Zulassungskriterien für ambulante Pflegedienste werden erweitert, u.a. zur Art der Buchführung.





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