SKIP TO CONTENT

Nachricht

Gemeinwohlvorrang: Was der Vizekanzler dem Einzelhandel gönnt, darf er dem Krankenhauswesen nicht versagen

Berlin, 22. März 2016 - Am kommenden Donnerstag, 24.3.2016, 9.00 Uhr, verhandelt in Karlsruhe der Bundesgerichtshof (BGH) über die Wettbewerbsklage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw (Aktenzeichen I ZR 263/14 ).
Wenige Tage zuvor hat nun Bundesminister Gabriel eine Ministererlaubnis erteilt für die Übernahme des Filialnetzes der Einzelhandelsgruppe Tengelmann durch die EDEKA-Gruppe. Begründet wurde diese Erlaubnis mit dem Vorrang von Gründen des Gemeinwohls vor wettbewerbsrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes. Hierzu erklärt der Vorsitzende des Interessenverbandes kommunaler Krankenhäuser e.V., Bernhard Ziegler:

"Wenn man die Gabriel-Begründung ernst nimmt, kann es im »Fall Calw« keine andere Entscheidung geben, als die Klage abzuweisen. Wir wünschen uns, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich die Nichtanwendbarkeit von kommerziellem Wettbewerbsrecht für Kliniken feststellt. Gemeinwohlbelange sind kaum irgendwo stärker berührt, als im Krankenhauswesen. Die Absicherung des Krankheitsrisikos ist sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Sicherstellung der stationären Versorgung gesetzlich garantierte Solidaraufgabe!
Politisch fordern wir den Vizekanzler und SPD-Vorsitzenden auf, sich im Sinne des Gemeinwohls in der Bundesregierung für eine entsprechende Umkehr in der Krankenhauspolitik in Deutschland einzusetzen! Was der Vizekanzler dem Einzelhandel gönnt, kann er dem Krankenhauswesen nicht versagen. Kommerzielles Eigeninteresse darf im Krankenhaus keinen Platz haben!"


Hintergrund:

Aktenzeichen Landgericht Tübingen zum Fall: GA VI 799/814, Urteil vom 23.12.2013

Aktenzeichen OLG Stuttgart zum Fall: 2 U 11/14, Urteil vom 20.11.2014





SKIP TO TOP