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Bundeskabinett beschließt Pflegestärkungsgesetz II

Berlin. Das Bundeskabinett hat am 12. August den Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II beschlossen. Damit soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden. Mit dem Gesetz soll der tatsächliche Unterstützungsbedarf Betroffener besser erfasst werden.


Bundesgesundheitsminister Herrmann Gröhe: „Über die Leistungshöhe entscheidet künftig, was jemand noch selbst kann und wo sie oder er Unterstützung braucht – unabhängig davon, ob jemand an einer Demenz oder körperlichen Einschränkung leidet. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.“ Die Unterstützung beginne auch deutlich früher – etwa bei bestimmten Umbauten oder notwendiger Hilfe im Haushalt. Mittelfristig könnten dadurch bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Unterstützung erhalten. Pflegende Angehörige würden besser entlastet und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. 

Anfang 2015 war mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen schon ausgeweitet worden. Nun sollen weitere Verbesserungen folgen.
Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen künftig das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert.
Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.





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