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Drittes Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen

Berlin. Der Bundestag hat am 18. November in einer Sondersitzung das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Am selben Tag wurde es vom Bundesrat bestätigt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten trat es bereits am Tag darauf in Kraft. 

Mit dem Gesetz würden klare Kriterien gesetzt, um schnell auf steigende Infektionszahlen zu reagieren. Krankenhäuser würden bei der Behandlung von COVID-Erkrankten zielgenau unterstützt, erwerbstätige Eltern entschädigt, wenn sie ihr Kind in Quarantäne betreuen müssten und Risikogruppen könnten mit Schutz-Masken versorgt werden. Die große Dynamik dieser Pandemie erfordere flexible Antworten, so die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums. 

Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können - etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies entspricht im Wesentlichen einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.

Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen - grundsätzlich auf vier Wochen.

Das Gesetz gibt Leitlinien für die notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor - vor allem der Versammlungs- und Religionsfreiheit. Gleichzeitig stellt der Bundestag klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Das Gesetz definiert den Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und präzisiert Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung durch den Bundestag sowie Informationspflichten der Bundesregierung. Der Bundestag reagiert damit unter anderem auf Kritik aus der Expertenanhörung vom 12. November 2020 zum zugrundeliegenden Fraktionsentwurf.

Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Vor allem diese Regelung stößt bei einigen Bundesländern und Krankenhausverbänden auf Kritik, da sie vor allem Krankenhäusern oberer Notfallstufen zustehen soll. Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben daher nach ihrer Zustimmung eine entsprechende Protokollerklärung abgegeben mit dem Verweis darauf, dass es zu einer weiteren Zentralisierung auf Kosten der Versorgung in der Fläche kommen kann. Brandenburgs Ministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) erklärte, die Regelung entspreche nicht der aktuellen Versorgungsrealität. Die Länder forderten auch, die Inzidenzschwelle, ab der Ausgleichzahlungen greifen sollen, von den 70 je 100.000 Einwohnern in einer Region auf 50 abzusenken. Ausgleichszahlungen sollte es außerdem auch für Krankenhäuser ohne Intensivstationen geben, die aber COVID-19-Patienten behandelten. Niedersachsen, das eine eigene Erklärung abgab, verwies darauf, dass die Kooperationen von Maximalversorgern und kleinen Häusern nicht berücksichtigt würden.

Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) kritisierte die Regelung und forderte eine zügige Korrektur, falls sich erweisen sollte, dass mit der Regelung nicht alle an der Versorgung von COVID-19-Patienten beteiligten Kliniken erreicht würden. 





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