Berlin. „Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Europäische Kommission patientenschützende Regeln der Mitgliedsstaaten aufgrund von ökonomischen Erwägungen einer erneuten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen will. Ein solches Vorgehen kann wichtige Maßnahmen zum Schutz der Patienten erheblich verzögern. Wenn die Europäische Kommission dies in Kauf nimmt, ordnet sie die Patientensicherheit den Marktinteressen unter.“ So kommentiert Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), das am 10. Januar 2017 veröffentlichte so genannte Dienstleistungspaket.
Unter anderem fordert die Europäische Kommission darin die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit“ von Berufsregeln. Diese will sie auch für Regelungen durchsetzen, die dem Patientenschutz dienen. In Deutschland ist die sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung durch Bundes- und Landesregierungen sowie Berufskammern geübte Praxis. Hierzu verpflichten das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
„Mit ihrem Vorschlag suggeriert die Europäische Kommission, dass bestehende Berufsregeln grenzüberschreitende Tätigkeit verhindern. Dabei ist das Gegenteil der Fall, wie die hohe Zahl von Ärztinnen und Ärzten beweist, die bereits heute in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten“, so Montgomery. Der BÄK-Präsident fordert den europäischen Gesetzgeber auf, dieser überflüssigen Gesetzgebung eine Absage zu erteilen. Sie erschwert es den Mitgliedsstaaten, die Berufsausübung in verhältnismäßigem Rahmen zu regeln und missachtet deren gerade beim Gesundheitsschutz EU-vertraglich garantierten Einschätzungsspielraum. Zudem verursacht die Verhältnismäßigkeitsprüfung enorme Kosten und Bürokratie. „Leider hat Brüssel den Brexit-Warnschuss nicht gehört. Denn statt sich auf ihre eigentlichen Aufgaben zu konzentrieren, versucht die Kommission abermals, die gesundheitspolitischen Kompetenzen der Mitgliedsstaaten zu beschneiden“, kritisiert Montgomery.
In seinem Beschluss zur Binnenmarktstrategie (BT-DRS 18/8867) vom Juni 2016 verdeutlicht auch der Deutsche Bundestag, dass „die mitgliedstaatliche Regelungskompetenz für Berufsregelungen […] nicht in Frage gestellt werden (darf). Ein Prüfraster zur Verhältnismäßigkeit oder Empfehlungen, die auf eine Beschränkung oder gar das Infragestellen der Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers im Bereich der reglementierten Berufe abzielen, sind abzulehnen.“
Die Landesärztekammern gewährleisten unter anderem über das ärztliche Berufsrecht eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Dies steht im Einklang mit den Zielen, wie sie auch der Vertrag über die Arbeitsweise der EU in Artikel 168 (1) definiert. Darüber hinaus legt der Vertrag in Artikel 168 (7) fest, dass die Verantwortung für die Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung bei den Mitgliedsstaaten liegt.