Berlin. Im Beitragsschuldengesetz hat der Gesetzgeber der Selbstverwaltung übertragen, das Nähere zum Prüfverfahren bei Krankenhausabrechnungen zu regeln. Das ist nun erfolgt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband haben das Prüfverfahren unter Mitwirkung der Bundesschiedsstelle bundesweit neu geregelt.
Danach umfasst die Abrechnungsprüfung für Krankenhausrechnungen künftig ein rund dreimonatiges Vorverfahren zwischen Krankenkasse und Krankenhaus. Wenn danach noch Zweifel am Rechnungsinhalt bestehen, kann die Kasse den Medizinischen Dienst einschalten. Der Falldialog über Auffälligkeiten im Vorverfahren soll bewirken, dass Mängel direkt zwischen Kasse und Klinik behoben werden, ohne dass der MDK einbezogen werden muss.
Nach Einschalten des MDK ist künftig nur noch eine einmalige Korrektur der Rechnung möglich. Diese muss innerhalb von fünf Monaten nach der MDK-Prüfanzeige der Kasse übermittelt werden.
Das gesamte Prüfverfahren muss nach der Vereinbarung nun auch innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Die am 18. Juli vereinbarte Regelung tritt am 1. September 2014 in Kraft. Sie gilt für alle Patienten, die ab Januar 2015 in ein Krankenhaus aufgenommen werden.