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BSG zur Mindestmenge zu behandelnder Frühchen

Kassel. Das Bundessozialgericht hat die Erhöhung der Mindestmenge zu behandelnder Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 30 Geburten im Jahre für Krankenhäuser für nichtig erklärt.

Zwar sei der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss zu Recht davon ausgegangen, dass die Behandlung dieser Frühgeborenen eine planbare Leistung darstelle, für die er Mindestmengen beschließen dürfe, heißt es in einer Pressemitteilung des BSG. Er habe auch annehmen dürfen, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses hier in besonderem Maße von der Menge der erbachten Leistungen in einer Abteilung abhängig sei. Der Beklagte habe aber dennoch mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Die neuere Studienlage rechtfertige die beschlossene Erhöhung der Mindestmenge nicht. Die Mortalitätsrate Frühgeborener sinke nicht linear mit steigender Zahl behandelter Kinder.

Das Gericht verweist in der Pressemitteilung auch darauf, dass der GBA der Anregung nicht gefolgt sei, mit einer Begleitevaluation die Grundlagen für eine Veränderung der Mindestmengenregelung zu vertiefen. Er verfüge ja zur Beschaffung und Auswertung der hierfür erforderlichen Daten über ein umfassendes Rechtsinstrumentarium. Nutze er dies, komme auf Basis spezifischerer Erkenntnisse eine Veränderung der Mindestmengenregelung in Betracht, die eine Qualitätsverbesserung erwarten lasse.

AZ.: B 1 KR 34/12 R Klinikum Hildesheim GMBH./.GBA





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