SKIP TO CONTENT

Nachricht

Patientendatenschutzgesetz konkretisiert

Berlin. Der Bundestag hat den Entwurf des Patientendatenschutzgesetzes noch einmal vor allem bezüglich der Regelungen zur elektronischen Patientenakte und zur Telematikinfrastruktur verändert. Ziel ist u.a., ein Fehlermanagement zu implementieren. 

Die Vorgaben zur Erstbefüllung der Akten wurden konkretisiert. So sollen Vertragsärzte und – psychoterapeuten sowie Krankenhäuser dazu nur im Zusammenhang mit laufenden Behandlungen tätig werden müssen. 

Die Kassen sollen nicht mehr verpflichtet werden, Lesegeräte für die ePA in ihren Geschäftsstellen vorzuhalten. Versicherte, die nicht über ein Smartphone oder einen Computer verfügen, sollen entsprechende Vollmachten an Vertreter erteilen können.

Erweitert werden die Zugriffsberechtigungen für die Patientenakten auf Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und Betriebsärzte. Die KVen sollen alle teilnehmenden Ärzte mit Arztnummer und Betriebsstättennummer ausstatten. Über diese Identifikationsmerkmal verfügen derzeit ausschließlich privat tätige Ärzte und Psychotherapeuten nicht. Zudem öffnet der Gesetzgeber Zugänge zur Nutzung der Patientenakten auch von Privatversicherten. 

Fehlermeldungen im Zusammenhang mit ePA-Anwendungen sollen in einer Meldestelle, die mit Einführung der Akte ihren Betrieb aufnimmt, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zusammengeführt werden. Das BfArM wiederum soll seine Bewertungen des Fehlergeschehens der gematik zusenden, die ihrerseits dann die medizinischen Anwendungen überarbeiten soll. Gleichzeitig soll die gematik Informationen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sofort, spätestens aber binnen zwei Wochen, übermitteln.





SKIP TO TOP