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Kabinett in Kiel beschließt Landeskrankenhausgesetz

Kiel. Das Landeskabinett hat am Anfang März den von Gesundheitsminister Heiner Garg eingebrachten Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig-Holstein – das Landeskrankenhausgesetz – beschlossen. Der Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet. Schleswig-Holstein hat als bislang einziges Bundesland kein Landeskrankenhausgesetz. 

„Das Landeskrankenhausgesetz ist ein Meilenstein und ein wichtiger rechtlicher Rahmen zur Qualitätssicherung in der Krankenhauslandschaft. Wir erhalten damit mehr Gestaltungsspielraum, um die Gesundheitsversorgung weiterzuentwickeln und zu stärken. Das Landeskrankenhausgesetz bringt in verschiedenen Versorgungsbereichen eine Reihe von Verbesserungen für die Patientinnen und Patienten. Dazu gehört zum Beispiel, dass Notfallpatientinnen und -patienten im stationären Bereich vorrangig aufzunehmen sind. Zudem führen wir ein Bettenkapazitätsnachweissystem ein, sodass Rettungsdienste zukünftig viel einfacher feststellen können, wo freie Kapazitäten in einer Region sind. Patientinnen und Patienten können so unter Umständen schneller versorgt werden“, betonte Minister Garg.

Das Landeskrankenhausgesetz regelt u.a., dass Notfallpatienten vorrangig zu versorgen sind. Das Krankenhaus wird selbst bei voller Auslastung zur Erstversorgung stationärer Notfallpatientinnen und -patienten verpflichtet. Außerdem wurde der Behandlungskapazitätennachweis in das Landeskrankenhausgesetz aufgenommen. Dadurch sollen Krankenhäuser dem Rettungsdienst zeitaktuell und unverzüglich ihre Kapazitäten melden, damit Rettungsdienste nicht mehrere Einrichtungen ansteuern müssen und Notfallpatientinnen und -patienten zielgerichtet versorgt werden können. Außerdem haben sich die Krankenhäuser auf interne und externe Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen vorzubereiten. 

Erstmals wird eine Krankenhausaufsicht in Schleswig-Holstein eingerichtet. Diese würde zum Beispiel eingreifen, wenn sich Krankenhäuser in erheblicher Weise nicht an die Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes halten. In schweren Fällen kann die Aufsicht auch ein Bußgeld verhängen. 

Patientinnen und Patienten mit einem besonderen Betreuungsbedarf wird die Möglichkeit eröffnet, Begleitpersonen – soweit möglich – im Krankenhaus mit aufzunehmen. 

Das Land erhält mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann damit verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hingewirkt werden. Krankenhäuser, welche die Anforderungen nicht erfüllen oder nicht als Zentren ausgewiesen werden, sollen bestimmte hochspezialisierte Leistungen dann nicht mehr erbringen dürfen.

Die Krankenhausplanung des Landes wird gestärkt durch die Möglichkeit, zukünftig nicht nur wie bisher Fachgebiete, sondern auch Leistungsgruppen als Versorgungsauftrag an die Krankenhäuser zu geben. Das Gesundheitsministerium erhält damit auch die Möglichkeit, Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festzulegen. 

Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird.





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