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Bundesrat will Klarheit für Notfallsanitäter und billigt Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Berlin. Der Bundesrat möchte rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter schaffen, die lebensrettende Maßnahmen durchführen. Er beschloss am 11. Oktober 2019, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. 

Darin schlagen die Länder eine Änderung des Notfallsanitätergesetzes vor, die es Einsatzkräften erlaubt, mit invasiven Maßnahmen das Leben eines Menschen zu retten, ohne dass ein Arzt dabei ist. Wegen des so genannten Heilkundevorbehalts dürfen bislang nur Ärzte solche lebensrettenden Maßnahmen vornehmen. Leisten Notfallsanitäter entsprechende Hilfe, riskieren sie, sich wegen des Arztvorbehalts strafbar zu machen.

Aufgrund ihrer Ausbildung verfügen Notfallsanitäter jedoch über die Kompetenz, in Notlagen schnell zu helfen. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sind sie hierzu auch verpflichtet. Diesen Widerspruch möchte der Bundesrat mit seiner Initiative nun auflösen und damit Rechtssicherheit schaffen. 

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrates aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 11. Oktober auch die vom Bundestag beschlossene Änderung des Hochschulrahmengesetzes gebilligt. Sie setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um: Dieses hatte die Regelungen über die Studienplatzvergabe in Humanmedizin teilweise für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber für die Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2019 gewährt.

In Reaktion auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wird Paragraf 32 des Hochschulrahmengesetzes aufgehoben. Die tatsächliche Durchführung der Zulassungsverfahren richtet sich damit nach landesrechtlichen Regelungen, die jeweils einen Staatsvertrag der Länder umsetzen. Durch die Bindung an den Staatsvertrag soll sichergestellt werden, dass bundesweit die gleichen Regeln gelten.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.





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