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DKG: Krankenhäuser können Notfallversorgung

Berlin. Der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt wesentliche Weichenstellungen bei der Reform der ambulanten Notfallversorgung. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber die Notfallversorgung zentral am Krankenhaus ansiedelt. Die Krankenhäuser sind nach dieser Planung die zentralen Örtlichkeiten für Notfallpatienten. Folgerichtig soll der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gestrichen werden. 

„Wir begrüßen diese grundsätzliche Zuordnungsentscheidung, denn sie entspricht der Realität der bereits heute zu über 50 Prozent in den Krankenhäusern stattfindenden Versorgung. Die Zuordnung auf die Krankenhäuser muss allerdings unter – für die Kliniken – organisatorisch und wirtschaftlich akzeptablen Regelungen erfolgen. Dies gewährleistet der Entwurf noch nicht“, erklärte DKG-Präsident Dr. Gerald Gaß.

Nach dem vorliegenden Entwurf sollen die Länder im Rahmen ihrer Krankenhausplanungen Kliniken festlegen, an denen in Integrierten Notfallzentren (INZ) die ambulanten Notfälle versorgt werden sollen. Hier muss sichergestellt werden, dass alle Krankenhäuser, die bereits heute als Notfallkrankenhäuser definiert sind, auch ein INZ erhalten. Es wird Aufgabe der Länder sein, auch durch Ausnahmen eine flächendeckende Zugangsmöglichkeit für Notfallpatienten zu gewährleisten. Wie für die bestehenden Notfall-Portalpraxen aus dem niedergelassenen Bereich muss es für die bestehenden Notfallambulanzen aller Krankenhäuser Übergangsregelungen geben. Die Überführung in die krankenhauszentrierte Notfallversorgung kann ohnehin nur in kontinuierlichen von den regionalen Versorgungsgegebenheiten abhängigen mittelfristigen Zeiträumen erfolgen.

Der Reformentwurf sei nicht konsistent. Dass zu gründende INZ in den Kliniken gemeinsam von Krankenhaus und KV betrieben werden sollen, sei ein Systembruch, die Einbeziehung der KVen sachlich nicht begründet. Die Krankenhäuser könnten diese Zentren wie heute ihre Notfallambulanzen alleine betreiben und die bestehenden Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten fortführen. Grundsatz müsse sein: Was für Kliniken gelte, könne nicht von Dritten ohne die Krankenhäuser festgelegt werden.

Ausdrücklich begrüßt die DKG die vorgesehene Neuordnung der Vergütung für die ambulanten Notfallleistungen der krankenhauszentrierten INZ als eigenständiges Vergütungssystem. Sie soll aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung herausgelöst und von den Krankenkassen direkt vergütet werden.

Die vorgesehenen  fallzahlunabhängigen Grundpauschalen für die Vorhaltekosten und die nach Schweregrad der Fälle differenzierten Pauschalen müssten die wirtschaftliche Absicherung der INZ gewährleisten. Die Kalkulationsgrundlage der Pauschalen könne auf keinen Fall die Kostenstruktur von Einzelpraxen sein. Es gebe keinen Grund vorzugeben, dass die Vergütung dreiseitig mit den KVen zu vereinbaren ist.

Geradezu empörend ist aus Sicht der DKG die Absicht, erbrachte Notfallleistungen von Kliniken, die kein INZ haben, mit 50 Prozent der geltenden Vergütungen abzuspeisen.





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