Berlin. In einer Gemeinsame Erklärung haben die Organisationen Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Deutscher Pflegerat (DPR) und Organisationen der Patientenvertretung (BAGP, vzbv) begrüßt, dass das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vorgibt, das Pflegebudget auf der Grundlage der tatsächlichen krankenhausindividuellen Personalbesetzung und –kosten festzulegen. Die neue Finanzierungslogik berge große Chancen für eine deutliche und nachhaltige Verbesserung der Situation. Allerdings hänge die Wirkung dieser Vorgaben von der Umsetzung ab.
Aktuell fänden Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern auf Bundesebene hierzu statt. Die Bündnisorganisationen nehmen dies zum Anlass, nachdrücklich auf die Intention des Gesetzgebers hinzuweisen, die „Pflegepersonalkosten in der Patientenversorgung besser und unabhängig von Fallpauschalen zu vergüten und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln (§ 17 b Abs. 4 KHG). Es mehrten sich jedoch die Hinweise, dass diese Intention nicht erfüllt werde, heißt es in der Erklärung.
Wenn die Pflegepersonalkosten unabhängig von Fallpauschalen über eine neue Pflegepersonalkostenvergütung finanziert werden sollen, dann müsse der Pflegekostenanteil vor der Kalkulation der DRG-Fallpauschalen ausgegliedert werden. Das Pflegebudget dürfe nicht auf Grundlage des Pflegepersonalkostenanteils der DRG-Fallpauschalen festgelegt werden. Die Schweregraddifferenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen dürfe zudem nicht auf Grundlage des Pflegepersonalkostenanteils der DRG-Fallpauschalen (Pflegelastkatalog) vorgenommen und der Pflegepersonalquotient nicht auf Basis des Pflegekostenanteils der DRG-Fallpauschalen (Pflegeaufwandskatalog) ermittelt werden.
Wenn die Pflegepersonalkosten zukünftig nicht unabhängig von Fallpauschalen finanziert würden, laufe dies den Zielen des PpSG zuwider.
Die Bündnisorganisationen kritisieren zudem das hochkomplizierte Verfahren zur Abzahlung des Pflegebudgets über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert. Das Verfahren folge deutlich erkennbar der Grundlogik des DRG-Systems, was der Herauslösung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System widerspreche. Bei der Vereinbarung der Pflegebudgets dürften keinesfalls die Aufwendungen gerechnet werden, die als Sachkosten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern entstünden. Das würde die falschen Anreize setzen: Der Anteil der Leiharbeit würde unter diesen Umständen weiter steigen, die Stammbeschäftigten zusätzlich belasten, weitere Qualitätsabstriche bei der Patientenversorgung wären die Folge.
Eine weitere gesetzliche Regelungslücke wird darin gesehen, dass kein einheitlicher und fachlich anerkannter Maßstab für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Personalbesetzung vorgesehen ist oder entwickelt wird. Ein Instrument der Pflegepersonalbedarfsermittlung sei die notwendige Grundlage für die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Pflegebudgets. Ein solches Pflegepersonalbemessungsinstrument sei darüber hinaus für die weitere Ausgestaltung der PPUGs sowie des Pflegepersonalquotienten geeignet.
Die Dokumentation müsse auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden, insbesondere durch die Streichung der Pflegekomplexmaßnahmen-Scores. Die Ausgliederung des Pflegebudgets dürfe nicht mit einer Ausweitung, sondern müsse mit einer Reduzierung des Dokumentationsaufwandes einhergehen, so die Forderung. Das Ziel sei, dass mehr Zeit für die Pflege der Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehe.
Die Bündnisorganisationen gehen davon aus, dass auf der Grundlage der aktuell absehbaren Umsetzung des PpSG dessen Ziele nicht erreicht werden. In diesem gesellschaftlich so wichtigen Bereich müsse der Gesetzgeber schnell und präzise nachjustieren.