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G-BA: Zukünftig auch Sicherstellungszuschläge für Geburtshilfe möglich

Berlin. Die Geburtshilfe zählt im Sinne der Sicherstellungs-Regelungen zukünftig zu den basisversorgungsrelevanten Leistungen eines Krankenhauses. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die entsprechende Ergänzung beschlossen. Damit können künftig auch Sicherstellungszuschläge für die Vorhaltung einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder Gynäkologie und Geburtshilfe vereinbart werden. Zuschlagsfähig ist in diesem Fall dann zudem die Vorhaltung einer Fachabteilung Kinder- und Jugendmedizin.

Bisher war die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nur für eine Fachabteilung Innere Medizin und eine chirurgische Fachabteilung, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind, möglich.

Allerdings wird ein Sicherstellungszuschlag für die Geburtshilfe nur dann gezahlt, wenn hier bestimmte Qualitätsstandards erfüllt werden. Um diese bundesweit einheitlich bestimmen und überprüfen zu können, hat der G-BA sogenannte planungsrelevante Qualitätsindikatoren für die Geburtshilfe und Gynäkologie beschlossen, welche den Änderungen der Sicherstellungs-Regelungen zugrunde liegen. So ist gerade auch bei tendenziell risikoreichen Geburten, wie z.B. Frühgeburten, gewährleistet, dass eine zeitnahe und verlässliche Versorgung erfolgt.

Eine flächendeckende Versorgung mit Geburtshilfe ist als gefährdet einzustufen, wenn durch die Schließung des betreffenden Krankenhauses in dünn besiedelten Gebieten Pkw-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten notwendig sind, um bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus zu gelangen.





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