SKIP TO CONTENT

Nachricht

Bund und Länder müssen Masterplan ergänzen

Berlin. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung in Sachen „Numerus clausus“ darüber beraten, ob die für die Vergabe von Medizinstudienplätzen vorgesehenen Regelungen im Hochschulrahmengesetz und in den Vorschriften der Länder mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es geht dabei insbesondere um Artikel 12 Grundgesetz, dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte.

Gegenstand der Verhandlung waren zwei Richtervorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14). Neben grundsätzlichen Fragen der Verfassungsmäßigkeit des NC stand auch das Zulassungsverfahren als solches im Mittelpunkt der Betrachtung: die Überbetonung der Abiturnote bei der Auswahl der Bewerber, die Wartezeit zur Zuweisung von Studienplätzen und die Möglichkeit zur Angabe von Ortspräferenzen.

Aus der Sicht der Ärztegewerkschaft Marburger Bund ist ein sachgerechtes Verfahren zur Auswahl geeigneter Bewerber durch die massive Fokussierung auf die Abiturnote derzeit nicht gewährleistet. Der Verband plädiert daher dafür, die beiden Hauptquoten der Abiturbestenquote und des Auswahlverfahrens der Hochschulen (AdH) zusammenzuführen. In dieser „neuen“ Quote sollten die Ergebnisse des Schulabschlusses niedriger als bisher gewichtet und weitere Auswahlkriterien mit entsprechender Aussagekraft über die Eignung des Bewerbers sowohl für Studium als auch Beruf – etwa im Hinblick auf Sozialkompetenz und Motivation – verstärkt und bundeseinheitlich einbezogen werden. Bisher erfolgt dies nur punktuell und in sehr unterschiedlicher Form durch einzelne Hochschulen im Rahmen des AdH-Verfahrens.

Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Wartesemester als weiteres Auswahlkriterium in die neu zu schaffende Quote integriert werden können. Als alleiniges Kriterium ist aus Sicht des MB die bisherige Wartezeitquote ungeeignet. Der Forderung des Marburger Bundes, nur noch „echte“ Wartezeiten im Sinne von Bewerbungssemestern zu werten, ist bereits im neuen „Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung“ vom 17.03.2016 Rechnung getragen worden. Diese Umstellung sei ein erster wichtiger Schritt, der nun konsequent zu Ende geführt werden müsse.

Eine Reform des Auswahlverfahrens werde aber das Ungleichgewicht zwischen Bewerberzahl und Studienplätzen nicht mindern können. Deshalb fordert der MB von Bund und Ländern eine gemeinsame Initiative zum Ausbau der Studienplatzkapazitäten im Fach Humanmedizin um mindestens 10 Prozent. Der Masterplan Medizinstudium 2020 müsse nach der Neukonstituierung des Deutschen Bundestages entsprechend ergänzt werden.





SKIP TO TOP