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BGH: Zuschüsse für kommunale Krankenhäuser rechtens

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am 24. März entschieden, dass Zuschüsse für kommunale Krankenhäuser nicht wettbewerbswidrig sind. Er forderte allerdings eine Aufnahme in die Bedarfsplanung sowie transparente Berechnungsregeln. Damit hat er die Klage des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Landkreis Calw grundsätzlich abgewiesen.
Die Klage des BDPK hatte sich auf einen Beschluss des Kreistags aus dem Jahr 2013 bezogen, der entschieden hatte, das Defizit der zwei Kreiskliniken in Calw und Nagold bis 2016 auszugleichen. Dieses Defizit belief sich 2012 auf 6,2 Mio. Euro. Der BDPK sah das als Subvention, die von der EU-Kommission zu genehmigen gewesen wäre.


Vom Landgericht Tübingen und dem Oberlandesgericht Stuttgart war die Klage bereits abgewiesen worden. Der BGH begründete, der Defizitausleich habe dazu gedient, die Versorgungsleistungen zu sichern. Dass beide Häuser in den Bedarfsplan aufgenommen seien, beweise, dass sie für die Versorgung der Bevölkerung notwendig seien. Auf EU-Recht bezogen handle es sich daher um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Diese Auffassung wurde von Anfang an auch vom Interessenverband Kommunaler Kliniken vertreten worden. Danach sind Ausgleichzahlungen grundsätzlich möglich und müssen unter bestimmten Bedingungen auch nicht von der EU-Kommission genehmigt werden.
Jetzt geht die Sache nochmals an das OLG Stuttgart. Folgt es der Sicht des BGH folgt, dürfen Kreise und Städte ihre Kliniken auch künftig finanziell unterstützen.





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