Berlin. Ab dem 1. Januar gilt für den Einsatz eines künstlichen Kniegelenks (Kniegelenk Totalendoprothese/Knie-TEP) wieder die jährliche Mindestmenge von 50. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Krankenhäuser dürfen diese Leistung demnach nur noch dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn sie voraussichtlich mindestens 50 Knie-TEP-Operationen im Jahr durchführen.
Der aktuelle Beschluss, der die Aussetzung der ursprünglich seit 2006 geltenden Mindestmenge beendet, ist Folge von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Dieses hat - nachdem bereits mit Urteil vom 12. September 2012 bestätigt wurde, dass Knie-TEP planbare Leistungen sind, deren Ergebnisqualität in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängt – durch die Urteile vom 14. Oktober und 27. November 2014 auch die Bestimmung der Menge 50 für rechtmäßig erklärt. Die Entscheidung des GBA sei rechtmäßig und hinreichend mit wissenschaftlichen Belegen untermauert, Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Mindestmenge seien ausgeräumt – so das Gericht in seinen Urteilen (Az.: B 1 KR 33/13 R und B 3 KR 1/13 R).
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte im August 2011 zunächst der Klage einer Klinik gegen die Mindestmenge bei Knie-TEP stattgegeben (Az.: L 7 KA 77/08 KL). Daraufhin legte der GBA Revision beim BSG ein und setzte die Anwendung der Mindestmengenregelung für diese Leistung aus. Der Aussetzungsbeschluss sah vor, dass der GBA erneut über eine Mindestmenge für die Leistung Knie-TEP berät, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung dazu vorliegt.
Unberührt von diesem Beschluss bleibt die Aussetzung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen vom 17. Februar 2011, so dass für Perinatalzentren Level 1 derzeit weiter die Mindestmenge von 14 gilt.