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IVKK-Forderungen an Bund-Länder-AG

Berlin. In einem Brief an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für eine Krankenhausreform hat der Interessenverband Kommunaler Krankenhäuser (IVKK) ausführlich Stellung zu den aus seiner Sicht für die Zukunft der Krankenhäuser zwingend notwendigen Entscheidungen genommen. Neben der auch von anderen Verbänden geforderten Zukunftssicherheit der Krankenhausfinanzierung und der Einigung von Bund und Ländern auf eine ausreichende Investitionskostenfinanzierung geht der Verband ausführlich auf grundsätzliche Fragen, wie das Sozialstaatsgebot, die Art des Wettbewerbs sowie die Förderung von Krankenhäusern durch ihre Träger ein.


So fordert der IVKK, den Krankenhausbegriff in § 2 KHG genauer zu definieren und den auf Kapitalrendite und Gewinnmaximierung ausgerichteten Betrieb von Krankenhäusern gesetzlich auszuschließen. Das trüge dem ursprünglichen Gedanken der staatsfernen Medizin und Trägerpluralität Rechnung und schaffe die Grundlage für notwendige Ausgleichszahlungen aller Träger für ihre nicht gewerblich auf Kapitalrendite ausgerichteten Krankenhäuser durch ein Bundesgesetz. Damit würde das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes für den Kernbereich des Krankenhauswesens präzisiert. Der Verband verweist darauf, dass die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde verbiete, den Sicherstellungs- und Versorgungsauftrag ökonomisch ertragsorientiert zu messen. Es gelte der Grundsatz der weltanschaulich-neutralen Daseinsfürsorge des Staates für seine Bürger. Die Pflicht zur Vorhaltung von Krankenhäusern oblige dem demokratisch kontrollierten und legitimierten Staatswesen.
Der IVKK fordert zudem die Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf, die im Krankenhausfinanzierungsgesetz explizit für die wirtschaftliche Sicherung der freigemeinnützigen und privaten Träger übernommene gesetzgeberische Verantwortung zu streichen (in § 1 Absatz 2 Satz 2: …“insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Träger zu gewährleisten.“). Sie habe inzwischen in der Praxis zu einer Diskriminierung und Herabstufung kommunaler Träger geführt.
Der IVKK fordert, dass Interventionen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eines Krankenhauses jedem Träger möglich bleiben, denn nicht die ökonomische Leistung, sondern der Sicherstellungsauftrag sei Hauptzweck eines Krankenhauses. Doch auch wenn Ausgleichszahlungen möglich bleiben müssten, so sollten sie doch die Ausnahme sein. Es gelte das Prinzip der Sparsamkeit der Mittelverwendung.
Der IVKK bekennt sich zum Wettbewerb im Krankenhausbereich. Dieser müsse sich aber auf Versorgungsqualität, Patientenwohl und sparsame Mittelverwendung beschränken. Wirtschaftsrecht, vor allem das Wirtschafts-Kartellrecht, sollte von der Anwendung auf den Krankenhausbereich nicht nur ausdrücklich ausgenommen werden, sondern Zusammenschlüsse demokratisch legitimierter und kontrollierter Träger als Beitrag zur nachhaltigen Versorgungsstrukturreform und Kapazitätsanpassung explizit erlaubt sein. Kontrolle des Wettbewerbs sei notwendig, jedoch die Übernahme des Kartellrechts wird abgelehnt, da es Märkte unterstellt, die unter den spezifischen Bedingungen im Krankenhauswesen nicht existierten. Daher sei der Aufbau einer eigenen, unabhängigen Kontrollinstanz notwendig.
Der vollständige Text unter www.ivkk.de





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