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Ausnahmeregelung für Krankenhäuser

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 20. März eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die für die Krankenhäuser relevant sind. Das Gremium beschloss u.a. eine einmalige Ausnahmeregelung zu den Qualitätsberichten. Sie eröffnet den Krankenhäusern eine zusätzliche Möglichkeit, ihren Berichtspflichten nachzukommen. Hintergrund sind die im Jahr 2013 beschlossenen umfangreichen Änderungen, die bei der Erstellung und Übermittlung der Qualitätsberichte über das Jahr 2012 berücksichtigt werden müssen.
Die derzeitigen Regelungen sehen vor, dass die Qualitätsberichte für das Berichtsjahr 2012 vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2014 zu übermitteln sind. Die einmalige Ausnahmeregelung eröffnet nun die Option einer Anmeldung (Nachregistrierung), einer Korrektur der Anmeldung, einer erstmaligen Übermittlung oder einer Ersatzlieferung. Hierfür ist in jedem Fall eine Anmeldung bei der Annahmestelle (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung, ITSG) in der Zeit vom 19. bis 26. Mai 2014 erforderlich. Die Übermittlung der Qualitätsberichte hat anschließend in der Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 4. Juli 2014 zu erfolgen.


Aufgrund dieser Ausnahmeregelung ist für 2012 keine Antragsstellung gemäß § 6 Abs. 3 (der Regelungen zum Qualitätsbericht) beim G-BA auf die Möglichkeit der Nachlieferungen oder des Ersatzes der von den Krankenhäusern gelieferten Qualitätsberichte mehr erforderlich. Bei dennoch eingehenden Anträgen wird auf eine Einzelfallprüfung verzichtet und es ist keine Vorlage von Belegen erforderlich. Für Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 gelten die in § 6 Abs. 3a festgelegten Termine und das in der Begründung zu § 6 Abs. 3a beschriebene Anmelde- und Lieferverfahren.
Beschlossen hat der GBA ebenfalls, dass Krankenhäuser ab dem Berichtsjahr 2013 Angaben darüber machen müssen, ob sie leistungsbezogene Zielvereinbarungen mit ihren leitenden Ärztinnen und Ärzten, sogenannte „Chefarztverträge“, abgeschlossen haben. Weichen die Krankenhäuser dabei von den diesbezüglichen Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ab, sind diejenigen Leistungen anzugeben, für die finanzielle Anreize gesetzt wurden. Zudem ziehen Verstöße von Krankenhäusern gegen ihre Pflicht zur Qualitätsberichterstattung finanzielle Sanktionen nach sich.
Ab dem Berichtsjahr 2013 veröffentlicht der G-BA jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die ihrer Pflicht zur Qualitätsberichterstattung nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Sofern dasselbe Krankenhaus erneut nicht pflichtgemäß liefert, muss das Krankenhaus einen Qualitätssicherungsabschlag in Höhe von zunächst 1 Euro und im Wiederholungsfall von 2 Euro pro vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres zahlen. Nach Ablauf von drei Jahren überprüft der G-BA die Wirksamkeit dieser Sanktionen.
Der GBA hat außerdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass bereits bei den Krankenkassen vorhandene Daten in der Sektor übergreifenden Qualitätssicherung zukünftig eine größere Rolle spielen werden. Die Möglichkeit, bei Qualitätssicherungsverfahren auf Versichertenstamm- und Abrechnungsdaten der Krankenkassen zurückgreifen zu können, hatte der Gesetzgeber durch eine Änderung des Fünften Sozialgesetzbuches (§ 299 Abs. 1a SGB V) eröffnet.
Durch die Verwendung der den Krankenkassen vorliegenden Sozialdaten können z.B. Folgeaufenthalte und -eingriffe unabhängig davon, ob diese in demselben oder einem anderen Krankenhaus stattgefunden haben, berücksichtigt werden.
Damit kann die Qualitätssicherung künftig auf drei sich ergänzenden Datengrundlagen aufbauen: Auf QS-Dokumentationen, Sozialdaten und Patientenbefragungen.





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